AGBs

 

1.Regelungen für die Kommunikation

 1.1. Textform

In der Praxis werden die Begriffe Schrift und Textform in vielen Fällen gleichermaßen verwendet. Da der juristischen Schriftform gemäß Paragraph 126 BGB nur bestimmte Verträge wie z.B. Bürgschaftserklärungen unterliegen, werden im Folgenden die beiden Begriffe „Schriftform“ und „schriftlich“ im Sinne des Paragrafen 126b BGB als Synonym für Textform angewendet. Diese Regelung unterstützt die rechtskonforme schriftliche kurzfristige Änderungen bzw. Ergänzungen im Projektverlauf gerade dann, wenn mehrere Kooperationspartner ihre Zustimmung geben müssen. Gemäß Paragraf 126b BGB können alle gängige Kommunikationsmedien, die eine längere Speicherung zulassen, angewendet werden.

1.2. Vereinfachende Kommunikation

Paragraf 126b BGB erlaubt die rechtsverbindliche vereinfachte Kommunikation über die nachfolgenden Kommunikationskanäle

  • E-Mail
  • Online-Cloud-Dienste wie Google-Drive, Dropbox oder Wetransfer
  • Fax
  • Messengerdienste wie Whatsapp

Folglich können Vereinbarungen bzw. Verträge in Textform auch eingescannt und als PDF versendet werden.

Quelle: https://www.konto.org/ratgeber/allgemein/wann-ist-ein-vertrag-rechtsverbindlich/

1.3. Projektbegriff

Das Leistungsspektrum von GETPEOPLE beinhaltet Projekte im Bereich Marketing-Kommunikation und Event-Marketing. Nachfolgend findet entsprechend der verallgemeinernde Begriff Projekt Anwendung, sofern nicht ausdrücklich der Begriff Veranstaltung verwendet wird.

1.4. Auftraggeber gleich Partner

Viele Projekte, gerade im Veranstaltungsbereich, werden in Kooperation umgesetzt. In vielen Fällen geht GETPEOPLE zur Projekt-Realisierung eine effektive Public private partnership mit Behörden bzw. deren operative Dienstleister ein. Darüber hinaus ist speziell bei Projekten, die dem Gemeinwohl dienen, ist der Begriff PARTNER dem Begriff Auftraggeber Vorzug zu geben.

Die nachfolgenden AGBs verwenden den Begriff Auftraggeber. Bei der Gestaltung von  Kooperationsverträgen sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, die Inhalte und Ziele dieser AGBs für den bzw. die Partner verbindlich.

Dies gilt auch dann, wenn der Begriff PARTNER nicht durch den angewendeten Begriff Auftraggeber zum besseren Verständnis her eins zu eins ersetzt werden kann.

1.5. Geschäftsbeziehung und Kooperation

Das Denken und Handeln von GETPEOPLE basiert auf einer nachhaltigen, auf Vertrauen basierenden Philosophie. GETPEOPLE verpflichten sich gegenüber seinen Auftraggebern und Projektpartnern zur transparenten Kommunikation. Bei Projektpartnerschaften wird ggf.  ggf. durch Abstimmung entschieden.

1.6. Akteure

Akteure sind alle an einer Veranstaltung beteiligten Personen, die vor Publikum auftreten und eine Veranstaltung gestalten. Z.B. Moderatoren, Referenten, Künstler, Interviewpartner

2. Wirksamkeit

Dies Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Folgenden AGBs genannt, zwischen GetPeople e.k., im Folgenden GET PEOPLE genannt, und dem Auftraggeber finden ihre Anwendung bei allen Geschäftsbeziehungen sofern nichts anderes in Schriftform vereinbart worden ist. Dies gilt auch für entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, deren Wirksamkeit davon abhängig gemacht wird, ob diese von GETPEOPLE ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Ebenfalls der Schriftform bedürfen Abweichungen und Ergänzungen von bzw. zu diesen AGBs. Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGBs, bleiben die Verbindlichkeiten der übrigen Bestimmungen sowie der ihnen zugrunde gelegten Verträge unberührt. Bei Unwirksamkeit einer Bestimmung kommt eine diese ersetzende wirksame Bestimmung, die einer unwirksamen dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zur Anwendung.

3. Vertragsabschluss

Das jeweilige Angebot in dem der Umfang mit allen vereinbarten Leistungen aufgeführt ist, ist Grundlage der Geschäftsbeziehungen. Die Angebote von GETPEOPLE sind freibleibend.  

4. Dienstleistungsumfang

4.1. Der Dienstleistungsumfang ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung. Abänderungen und Nebenabreden, die den Umfang der Dienstleistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Form.

4.2. Dem Auftraggeber teilt GETPEOPLE unverzüglich mögliche vom vereinbarten Vertrag abweichende Leistungsänderungen, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, mit. Bleiben von den Veränderungen des vereinbarten Inhaltes keine oder nur unwesentliche Teile des Vertrages unberührt, steht dem Auftraggeber kein Kündigungsrecht zu. In Abstimmung mit dem Auftraggeber ist GETPEOPLE berechtigt Abweichungen von Dienstleistungen, speziell im Programmablauf, zu verändern. Umgekehrt bietet GETPEOPLE dem Auftraggeber die Möglichkeit in enger partnerschaftlicher Abstimmung, Abläufe zu ändern, sofern dies im beidseitigen Einvernehmen möglich gemacht werden kann.

4.3. Zur Projektdurchführung notwendige Vertragsabschlüsse mit Dritten, z.B. mit Referenten, Fotografen, Technikern oder Vermietern von Räumen erfolgen im Namen und mit Vollmacht des Auftraggebers.

4.4. Bei Veranstaltungen stellt der Auftraggeber für den Zeitraum beginnend mit der Anlieferung und ggf. Einlagerung inklusive Aufbau und Techniktest, Durchführung und Abbau ein mit der Technik, inklusive Netzwerk-, Internet- und Videotechnik, vor Ort vertrautes Personal mit Entscheidungsbefugnis.  

4.5. Der Auftraggeber haftet in dem unter 4.4. definierten Zeitraum für die Sicherheit der von GETPEOPLE mitgebrachten Technik.

4.6. GETPEOPLE stellt dem Auftraggeber für die integrierte Marketing-Kommunikation seiner Veranstaltungs-Produktionen Keyvisuals und Logos, Fotos, Videoclips auf YouTube, Unterrichtsmaterialien, Textdateien, Slogans bereitgestellt als offene Grafik- und Word-Dateien sowie Links zur Verfügung.

Anwendungen, die über das übliche Maß d.h. über die reine Ankündigung, Begleitung bzw. Dokumentation hinausgehenden Verwendung sowie Veränderungen speziell von Keyvisuals sind vom Auftraggeber vor der Verwendung schriftlich anzuzeigen und abzustimmen. 

5. Dienstleistungen und Honorar

5.1. Kostenvoranschläge von GETPEOPLE sind unverbindlich.

5.2. Laut schriftlichem Kostenvoranschlag kann neben einem vereinbarten Honorar, die Bereitstellung eines Budgets für die Leistungserbringung vereinbart werden. Eine Budget-Überschreitung ist nur mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers möglich.

5.3. Auftraggeber stellt GETPEOPLE frei, für projektbezogene Leistungen frühzeitig anzuzeigende Vorschüsse zu verlangen. Die Höhe von Vorschuss-Zahlungen sind innerhalb eines vereinbarten Zeitpunktes mit dem Auftraggeber schriftlich abzustimmen. Vorschüsse müssen sich auf das Projekt beziehen. Die Bereitstellung durch den Auftraggeber muss zu einem vereinbarten Zeitpunkt erfolgen.

6. Nutzungsrechte und Urheberschutz bei unvergüteten Leistungen und Präsentationen

Gemäß § 2 UrhG unterliegen kreative auditive, textliche und graphische inklusive videographische online und offline verwendbaren Leistungen wie Logos, Keyvisuals, Graphiken, Datenbanken, Websites, Social Media Posts, Fotos, Videos, Texte, etc. Leistungen bei einer gewissen Individualität dem Urheberschutz.

Zur Anbahnung einer Geschäftsbeziehung von GETPEOPLE unter (1) aufgeführte eingebrachte unvergütete kreative Vorschläge, konzeptionelle und administrative Lösungen wie Entwürfe von Slogans, Grafiken oder Texten aber auch Musterformulare sowie unentgeltliche Präsentationen, verbleiben sofern im Vorfeld keine Honorarzahlung vereinbart wurde, bis auf weiteres Eigentum von GETPEOPLE. Dies gilt im Besonderen für alle Leistungen, die nicht urheberrechtlich geschützt werden können.

Für eine Nutzung, auch in Auszügen oder in geänderter Form, bedarf es der schriftlichen Zustimmung von GETPEOPLE.

7. Eigentumsregelungen und Urheberschutz bei vergüteten Leistungen

7.1. Nutzungsrechte sind bezüglich ihres Verwendungszweckes und Dauer zwischen GETPEOPLE und Auftraggeber schriftlich zu vereinbaren. Bis zur Zahlung des vereinbarten Honorars sind alle Leistungen Eigentum von GETPEOPLE. Dies gilt im Besonderen für Leistungen, deren Individualität für die Anwendung des § 2 UrhG nicht ausreicht.

7.2. Für Projekte im Veranstaltungsbereich gilt, dass alle von GETPEOPLE erstellten administrativen Leistungen, wie bereitgestellte Formulare, Verträge, Arbeitstabellen oder Pläne, und kreativen Leistungen, wie Graphiken, Videos, Texte, konzeptionelle Lösungsvorschläge, auch in Auszügen, verbleiben Eigentum von GETPEOPLE. Das über die Honorarzahlung vergütete Nutzungsrecht des Auftraggebers schränkt sich auf den schriftlich vereinbarten Zweck, die vereinbarte Nutzungs- bzw. Projektdauer.

7.3. Von 7.2. ausgenommen ist die Nutzung von Keyvisuals bei Veranstaltungen für die reine Dokumentation auch nach der Beendigung eines Projektes.

7.4. Nutzungsrechte bei Sponsoring und Förderung

Die Verwendungszwecke, -dauer und spezielle Nutzung von Keyvisuals bzw. Logos oder markenrechtlich geschützten Begriffen wird grundsätzlich über eine schriftliche Sponsoring- bzw. Förderungsvereinbarung mit GETPEOPLE geregelt. 

Ist der Auftraggeber gleichzeitig Veranstalter, genehmigt GETPEOPLE vereinfachend den jeweiligen Sponsorgebern bzw. Förderern der Veranstaltung die Verwendung von Keyvisuals bzw. Logos grundsätzlich im gleichen Verwendungs- und Zeitrahmen, wie er mit dem Auftraggeber vereinbart wird.

7.5. Rechte an Foto- und Videodokumentationen bei Veranstaltungen

(1) Mit der Übernahme von Dienstleistungen Leistungen im Zuge einer Veranstaltung erwirbt GETPEOPLE automatisch die Nutzungsrechte an allen Foto- und Videoaufnahmen, die im Zug von Veranstaltungen produziert werden.

Um mögliche Rechte am eigenen Bild, die Dritte, wie Besucher, Foto- und Videographen geltend machen könnten zu berücksichtigen, sichert sich der Auftraggeber explizit über Hinweise vor und während der Veranstaltung ab.

(2) Speziell bei Teilnehmern, die Minderjährig sind, holt der Veranstalter über entsprechende Foto- und Videofreigabe-Formulare für Erziehungsberechtigte bereits im Vorfeld, die notwendigen Genehmigungen ein. Zusätzlich werden auf der Veranstaltung Hinweisplakate ausgehängt und über Mikrofondurchsagen das Publikum auf mögliche Foto- und Videoaufnahmen hingewiesen. Fotografen und Videokamerapersonal werden instruiert, im Zuge der Produktion vor der Aufnahme, ihre Absicht den Teilnehmern im Schwenkbereich zu verdeutlichen. GETPEOPLE ist von möglichen Schadensersatzansprüchen befreit.

7.6. Foto-, Video-, Text- und Grafik-Material, welches im Vorfeld dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt worden ist, könnte in Ausnahmefällen Rechte Dritter verletzen. Die Veröffentlichung der Materialien liegt in der Verantwortung des Auftraggebers. GETPEOPLE übernimmt keine Verantwortung bei der Veröffentlichung des Materials und ist von Schadensersatzansprüchen freigestellt.

7.7. Urheberrechtsentgelte gehen zu Lasten des Auftraggebers. GETPEOPLE zeigt die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken dem Auftraggeber an.

8. Kündigung

8.1. Das Vertragsverhältnis kann vom Auftraggeber jederzeit gekündigt werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich bei der vorzeitigen Aufhebung des Vertragsverhältnisses zur Zahlung von erbrachten Vorleistungen und den vereinbarten Honoraren.

8.2. Eine Kürzung bzw. Erhöhung des Honorars bzw. Budgets auf Grund von eingesparten bzw. notwenigen ergänzenden Aufwendungen ist nur in Ausnahmen und bei einer frühzeitigen Anzeige möglich. Auftraggeber und GETPEOPLE müssen eine Kürzung bzw. Erhöhung einvernehmlich beschließen.

8.3. Der Grund zur außerordentlichen Kündigung für beide Vertragsparteien bleibt hiervon unberührt. Dieses Recht steht GETPEOPLE insbesondere dann zu, wenn das vereinbarte Honorar durch den Auftraggeber nicht zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt oder wenn trotz Aufforderung Budgetleistungen im Rahmen der vertraglichen Abrede nicht gezahlt werden.

9. Haftung

9.1. Sorgfaltspflicht

GETPEOPLE verpflichtet sich zur gewissenhaften Vorbereitung und sorgfältigen Auswahl und Überwachung der Leistungsträger nach den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns.

9.2. Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch GETPEOPLE, durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder betreffen eine Haftung wegen einer Verletzung von Leib, Leben oder der körperlichen Unversehrtheit.

9.3. Schadensersatzanspruch

Auftraggeber und GETPEOPLE vereinbaren, dass die Höhe des Schadenersatzanspruches gegen GETPEOPLE, gleich aus welchem Rechtsgrunde, maximal auf das vereinbarte Honorar beschränkt ist. Das vereinbarte Budget bleibt unangetastet.

9.4. Abtretung von Schadensersatzansprüchen

GETPEOPLE tritt eigene Schadensersatzansprüche gegenüber Dritten im Zusammenhang mit der Projektabwicklung auch an den Auftraggeber ab, sofern dieser diese Ersatzansprüche annimmt. Gegen GETPEOPLE stehen dem Auftraggeber keine weiteren Ansprüche zu.  Der Auftraggeber ist berechtigt, derartige Ansprüche auf eigene Kosten durchzusetzen.

9.5. Veranstalterhaftpflicht

Der Auftraggeber als Veranstalter verpflichtet sich für die Veranstaltung eine Veranstalterhaftpflicht abzuschließen.

10. Gebühren, Abgaben, Steuern

Die aus der Durchführung des Projektes entstehenden Steuern, Gebühren, Abgaben (KSK, etc.) und Urheberrechtsentgelte (GEMA etc.) gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Die für die Umsetzung notwendigen Beträge werden GETPEOPLE, sofern die Agentur die Zahlung leistet, zu einem vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung gestellt.

11. Zahlungsmodalitäten

Alle genannten Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Laut ausgewiesenen Zahlungsbedingungen auf der Rechnung sind Zahlungen an GETPEOPLE nach Rechnungseingang entweder sofort oder nach sieben Werktagen fällig. Bei verspäteter Zahlung werden neben den gesetzlichen Verzugszinsen verhältnismäßige, den Aufwendungen entsprechende, Mahngebühren berechnet.

12. Gewährleistung und Schadenersatz

12.1. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, insbesondere wegen Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von GETPEOPLE beruhen.

12.2. Anzuwendendes Recht
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen Kunden und Agentur und auf die Frage eines gültig zustande gekommenen Vertrages sowie seiner Vor- und Nachwirkungen ist ausschließlich Deutsches Recht anzuwenden.

12.3. Gerichtsstand
Ist der Vertragspartner ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

13. Nebenabreden / Schriftform

13.1. Der während des Vertragsverhältnisses vereinbarte streng vertrauliche Umgang mit internen Informationen, die wechselseitig bekannt werden, hat auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Bestand. 

13.2. Sollte eine Regelung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht. An Stelle der unwirksamen Bestimmung gilt dann eine solche Bestimmung, die der unwirksamen Bestimmung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Parteien wirtschaftlich am nächsten kommt und die von den Parteien, hätten sie die Unwirksamkeit gekannt, getroffen worden wäre. Planwidrige Lücken sind entsprechend zu schließen.

14. Höhere Gewalt

Die Parteien sind von Verfolgung wegen Unterlassung der Erfüllung bestimmter Verpflichtungen laut Abkommen befreit, wenn diese Unterlassungen aufgrund von nachfolgend angegebener Umstände geschehen und die Umstände die Erfüllung innerhalb einer bestimmten Zeit verhindern oder wesentlich erschweren, ohne dass die Partei einen Einfluss auf diese Umstände hat. Zu diesen Umständen zählen u. a. Maßnahmen und Unterlassungen der gesetzlichen Autoritäten, neue oder veränderte Gesetzgebung, Personalverluste, Krankheiten oder andere Einschränkungen der Arbeitskraft, Todesfälle, Probleme auf dem Arbeitsmarkt, Blockaden, Blitzeinschläge, Brände, Überschwemmungen, Verlust oder Zerstörung von Daten oder bedeutungsvollem Eigentum, fehlerhafte oder verspätete Lieferungen von Waren oder Dienstleistungen von Lieferanten, Probleme im allgemeinen Daten-, Telefon-, Kabel- oder Mobiltelefonnetz und Fehler in Hard- und Software. Wenn eine Partei laut oben genannten Bestimmungen eine Auflösung des Vertrags wünscht, muss die Partei die andere Partei ohne Verzögerungen von ihren Absichten unterrichten.

14.1. Kann ein Akteur auf Grund §14 seiner Teilnahme-Verpflichtung nicht nachkommen, kann dem Käufer ein Ersatz angeboten werden. Alternativ ist eine angemessene Minderung des veranschlagten Preises möglich.

14.2. Fernseh- bzw. Medientermin
Bei kurzfristigen Fernseh- oder Medienterminen wird der Akteur von seinem Auftritt entbunden werden. Es kann ein neuer Termin zu gleichen, diesem Vertrag zugrundeliegenden Konditionen vereinbart werden, wobei der Termin jedoch nur mit beiderseitigem Einverständnis bestimmt werden kann. GETPEOPLE kann alternativ einen Ersatzkünstler vorschlagen.

 

 

2019